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Institutionelle Überzeugung · Criminology and anthropology

Erbliche Kriminalität

Die Zugehörigkeit zu bestimmten Kasten oder „Stämmen“ wurde als Hinweis auf eine erbliche Neigung zu Kriminalität behandelt.

1 Episode

Heutiger Wissensstand

Heutiger Wissensstand

Kriminelles Verhalten ist keine erbliche Eigenschaft einer Kaste, eines „Stammes“ oder einer ethnischen Gemeinschaft. Es wird von individuellen Umständen, Institutionen, Gelegenheiten, sozialen Bedingungen und vielen weiteren Faktoren geprägt; Abstammung begründet keine kollektive kriminelle Veranlagung.

Institutionelle Episode

Britisch-Indien

1871–1947Durchgesetzte Doktrin

Die Criminal Tribes Acts ermöglichten es den Kolonialbehörden, ganze Gemeinschaften als Gruppen einzustufen, deren Kriminalität als erblich galt. Der Verwaltungsapparat war im Gesetz konkret benannt: Provinzregierungen beziehungsweise „Local Governments“ betrieben die Einstufung und Umsetzung, District Magistrates führten Register und Bewegungsauflagen, die Polizei setzte sie durch, und im Punjab überwachte ab 1917 ein eigenes Criminal Tribes Department das System. Menschen konnten allein aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit registriert, überwacht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und in Siedlungen gezwungen werden.

Institutionen

  • Governor-General of India in Council
  • Punjab Criminal Tribes Department
  • District Magistrates
  • District Superintendents of Police

Dokumentierte Folgen

  • Kollektive Registrierung und Überwachung
  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit
  • Zwangsansiedlung und „Reform“

Institutioneller Apparat

Die Criminal Tribes Acts übertrugen die Durchführung den provinziellen „Local Governments“ und Distriktbeamten. Registrierung, Überwachung, Aufenthaltsbeschränkungen und Vollzug liefen daher über einen verteilten kolonialen Verwaltungs- und Polizeiapparat; im Punjab bestand später mit dem Punjab Criminal Tribes Department eine eigene Fachbehörde.

Quellen und was sie belegen

Zuletzt geprüft: 23.8.2026